unsere Satzung


Satzung des

 

Voltigier- und Reitvereins Heiligenstedten – Krempermarsch e.V.

 

A. Name, Zweck und Sitz des Vereins

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen:

 

Voltigier- und Reitverein Heiligenstedten – Krempermarsch e.V.

 

hat seinen Sitz in Kremperheide und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Pinneberg eingetragen.                                                            Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Steinburg und durch den Kreisreiterbund Steinburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine des Landes Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.(FN).

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Voltigier- und Reitverein bezweckt:


1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege und Teambildung durch Voltigieren, Reiten und Fahren.


1.2 die Ausbildung von Voltigierer, Reiter und Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.


1.3 Ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen der Freizeit-, Breiten- und

Leistungssportes aller Disziplinen.


1.4 Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden.


1.5 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund.


1.6 Die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.


1.7 Die Förderung des Therapeutischen Reitens und Voltigierens.


2. Durch die Erfüllung seiner Aufgabe verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                                                                                                      Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.


3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mittzuteilen!

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.


2. Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.


3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten die den Voltigier-, Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.


4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbundes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holsteins e.V. und der FN.

 

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 30. November des Jahres schriftlich gekündigt hat.


3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es


a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.


b) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

 

Geschäftsjahr und Beiträge

 

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

In den Voltigierbestimmungen sind die aktuellen Beiträge und die Unterrichtsgestaltung dargestellt.


3. Beiträge sind im voraus zu zahlen.

Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 6

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Erweiterte Vorstand

d) Die Jugend

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Im ersten viertel Jahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.


2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen          2 Wochen liegen.


3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.


4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.


5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.

Bei Stimmengleichheit und Uneinigung der Kandidaten entscheidet das Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied und für

Minderjährige deren anwesender gesetzlicher Vertreter.

Stimmübertragung ist nicht zulässig.


7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1. die Wahl des Vorstandes (und des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers)

2. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

3. die Jahresrechnung

4. die Entlastung des Vorstandes

5. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

6. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

7. die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und §7 Abs. 4 dieser Satzung

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

 

Vorstand

 

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.


2. Dem Vorstand gehören an:


Der Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende

Der Schriftführer

Der Kassenwart

Der Jugendwart (gem. Jugendordnung)

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:


2 Elternvertreter

1 Jugendsprecher

1 Beisitzer

 

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, zur Vertretung befugt.


4. Der Vorstand – ausgenommen der Jugendwart und der Jugendsprecher- wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.


5. Nur bei der ersten Wahl, nach Annahme dieser Satzung, wird

 

der Vorsitzende und der Kassenwart für 3 Jahre,

der 2. Vorsitzende für 2 Jahre und

der Schriftführer für 1 Jahr gewählt.

Der erweiterte Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt.


6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss.

Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10

 

Aufgaben des Vorstandes

 

1.Der Vorstand entscheidet über


- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer   Beschlüsse,


- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung

        nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,


- die Führung der laufenden Geschäfte.


2. Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse der Vereinsjugend bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

 

§ 11

 

Die Jugend

 

1. Die Jugend wird von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins gebildet.


2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich  bestimmt die „Jugendordnung“, die von der Jugend in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung verabschiedet und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird.

 

§ 12

 

LPO und Rechtsordnung

LPO und Rechtsordnung

 

1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.(FN) ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.                     


2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.                                                    Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.


3. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung – geregelt.

 

§ 13

 

Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder durch Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Kinderschutzbund OV Itzehoe e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Erstellungsdatum dieser Satzung : Kremperheide, den 10.01.2008 ,

geändert am 24.01 2008

 

Gründungsmitglieder:

 

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(Heidi Schütt) (Meike Krüger)

 

_______________________ _______________________

(Jasmina Fornahl) (Barbara Fisser)

 

_______________________ _______________________

(Birge Dreiski) (Christina Schuldt)

 

_______________________ ________________________

(Elke Rehnisch) (Antje Lipp)

 

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(Frauke Keller)